Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,
man darf alles verkaufen, man muss es nur richtig beschreiben. Alles was man nicht beschrieben hat, muss so sein, wie es üblicherweise ist.
Dies dürfte der Gesetzgeber gemeint haben, als er im § 434 BGB die kaufrechtliche Mangelfreiheit definiert hat.
Daran orientiert sich, wie auch an unzähligen Informationen aus Tausenden von Kaufrechtsakten der BVfK-Rechtsabteilung, vielen gerichtlichen Entscheidungen, Kommentaren, Referaten und Diskussionen von und mit den Koryphäen beim Deutschen Autorechtstag die BVfK-Vertragsformulare.
Sie folgen damit unter anderem den Ziel, etwas so eindeutig und unmissverständlich zu beschreiben, dass es darüber am Ende keinen Streit gibt. Passiert dies dennoch, sollten die von den BVfK-Juristen Vertretenen damit dann sehr gute Chancen haben, unberechtigte Mängelansprüche abzuwehren.
Das hat eigentlich nur dann seine Grenzen, wenn die Formulare verändert oder falsch ausgefüllt wurden, oder die Gegenseite mit prozessbetrügerischen Mitteln arbeitet.
Schnell zur Hand ist nämlich der willfährige Zeuge, der oft mit anwaltlichem Ideenreichtum das bestätigt, was tatsächlich nicht wahr ist.
Dann kommt man nämlich an einen Punkt, wo der Kfz-Händler mit der nächsten Grundregel im oft unberechenbaren Justizsystem konfrontiert wird:
Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand!
Wobei sich bei Letzterem die oft nur vermeintlich erkennenden Richter nicht selten so anmaßend verhalten, als seien sie wirklich Gottes verlängerter Arm.
Auf eine solche Situation steuert möglicherweise gerade ein aktueller Rechtsfall zu, bei dem die Käuferin die Abnahme eines sieben Jahre alten, aber nur knapp 40.000 km gelaufen Balearen-Ferien–Finca–Jeeps, der sich "frisch geduscht" in glänzendem Zustand präsentiert, verweigert, da ihr bei den Vertragsverhandlungen angeblich Unfallfreiheit zugesichert worden sei, die man nun im Nachhinein nicht schriftlich bestätgien wolle.
Abgesehen davon, dass überhaupt nicht feststeht, ob dieser Jeep jemals einen gravierenderen Unfallschaden erlitten hat, stellt sich zunächst die Frage, was denn üblicherweise von einem Fahrzeug mit einer solchen Geschichte, sofern sie bekannt ist, überhaupt erwartet werden kann.
Wir alle wissen, in welchem Zustand sich Autos mit einer solchen Nutzung auf schelchten Wegen und Straßen nach so vielen Jahren selbst bei einer geringen Laufleistung befinden. Das dürfte auch den Horizont eines normalen Verbrauchers erreicht haben.
Doch auf den durchschnittlich informierten Verbraucher hat unser Mitglied nicht vertraut, sondern seine Kundin unter Verwendung und mit Hilfe der BVfK-Vertragsformulare und -Checkliste so genau und transparent wie möglich auf den Zustand, die Vergangenheit und die möglichen Risiken hingewiesen, bzw. darüber aufgeklärt.
Die entsprechenden Hinweise ziehen sich wie ein roter Faden an mehreren Stellen durch die Dokumente, denn hier heißt es unter anderem:
- „Im Zuge der Aufbereitung sind diverse Teile lackiert oder instandgesetzt worden“
- „Eine Untersuchung auf Unfallschäden durch den Verkäufer hat nicht stattgefunden“
- „Es erfolgt keine Zusicherung der Unfallfreiheit“
- "Das Fahrzeug weist erkennbare Nachlackierungen oder Unfallvorschäden im Bereich der gesamten Karosserie auf."
In dem Zusammenhang steht auch die der Kundin im BVfK-Formular angebotene Begutachtung durch einen neutralen Gutachter, worauf diese ausdrücklich schriftlich verzichtet und somit zu erkennen gibt, dass sie die deutliche werdenden besonderen Risiken bewusst in Kauf nimmt.
Von alldem will die Käuferin nun nichts mehr wissen, sondern stattdessen durch Zeugen beweisen, ihr sei mündlich die Unfallfreiheit zugesichert worden, von der nun keine Rede mehr sei. Daher trete sie vom Vertrag zurück und verweigere die Abnahme.
Wenn gleich wir damit zur nächsten Regel kommen, nämlich dass man sich vor den Kunden schützen sollet, die nicht zum Gebrauchtwagen passen und somit froh sein dürfte, wenn das Geschäft nun nicht zu Stande kommt, wird der Händler seinen jetzt entstandenen Schaden einfordern müssen, was letztendlich zu einer rechtlichen Betrachtung, wennnicht gar richterlichen Klärung der Situation führen wird.
Und damit kommen wir wiederum zur zuvor zitierten Regel i.V.m. Gottes Hand, wenn nicht gar Gnade, denn die genießt der bis zur Entmündigung geschützte Verbraucher nun einmal eher, als dass der Händler mit einem fairen Prozess rechnen kann.
Und genau das ist der Grund, warum wir uns bei der Vertragsgestaltung so viel Mühe geben und den Händlern anraten, unseren Hinweisen zu folgen:
Wir müssen mindestens dreimal so gut sein, wie die Gegenseite, deren Auftritt mit versammelter, zur vermutlich falschen Aussage bereiten Verwandtschaft eine gute Chance auf rechtswidriger Ausbeutung des Autohändlers hat.
Damit das geschieht, treten nun die BVfK-Juristen in den Ring und hauen nicht nur auf die Pauke, sondern spielen eine Vielzahl von Instrumenten, um eine Melodie zu erzeugen, die das Gericht überzeugt. Sie greifen zudem auch eher nicht zur Machete und schlagen blind zu, sondern operieren feinfühlig mit dem Florett.
Dies alles, um Sie verehrte BVfK-Mitglieder vor Schaden zu bewahren, damit nur das übrig bleibt, was wichtig ist:
„Alles Gute für Ihren Autohandel!“
Ihr
Ansgar Klein
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V. www.bvfk.de
p.s.: Informationen zum richtigen Verkauf von Unfallwagen liefert auch das BVfK-Video:
BVfK-Podiumsdiskussion: Unfallwagen richtig verkaufen